Die EU-Batterieverordnung: Was jetzt für Kfz-Werkstätten wichtig ist

Die EU-Batterieverordnung: Was jetzt für Kfz-Werkstätten wichtig ist

Die neue EU-Batterieverordnung betrifft Kfz-Reparaturbetriebe deutlich früher und umfassender, als vielfach angenommen. Sie ist nicht nur auf den Batteriepass beschränkt, der erst ab Februar 2027 verpflichtend wird. Bereits ab 2025 und 2026 greifen zentrale Pflichten, die den Werkstattalltag unmittelbar betreffen.

Im Fokus stehen dabei Traktionsbatterien aus Elektro- und Hybridfahrzeugen, Ersatz- und Austauschbatterien sowie ausgebaute Hochvoltmodule. Sobald eine Batterie aus einem Fahrzeug entfernt wird, entstehen rechtliche, organisatorische und haftungsbezogene Anforderungen – unabhängig davon, ob sie entsorgt, weitergegeben oder wiederverwendet wird.

Zentrale Pflichten für Werkstätten 

  • Geregelter Verbleib 
    Ausgebaute HV-Batterien dürfen nicht im Betrieb verbleiben oder informell weitergegeben werden. Sie müssen an den Hersteller, ein Rücknahmesystem oder einen berechtigten Entsorger bzw. Verwerter übergeben werden. 

  • Dokumentation 
    Werkstätten müssen lückenlos festhalten: Herkunft der Batterie, Zeitpunkt und Grund des Ausbaus, Zustand sowie den weiteren Verbleib. Diese Nachweise sind auch haftungs- und versicherungsrechtlich relevant. 

  • Sichere Zwischenlagerung 
    Erfolgt keine sofortige Übergabe, ist nur eine kurzfristige und sicherheitsgerechte Lagerung zulässig. Hochvoltbatterien bergen erhebliche Brand- und Kurzschlussrisiken. 

  • Gefahrgut beim Transport 
    Der Transport ausgebauter Traktionsbatterien unterliegt in der Regel dem Gefahrgutrecht (ADR). Dafür sind spezielle Verpackungen, Kennzeichnungen, geschulte Personen und ggf. ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich. 

  • Haftung und Versicherung 
    Unsachgemäßer Umgang, fehlende Dokumentation oder falsche Entsorgung können erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen. Bestehende Versicherungen sollten geprüft und ggf. angepasst werden. 

  • Rollenklärung im Betrieb 
    Sobald Batterien weiterverkauft, wiederverwendet oder eigenständig einer Zweitnutzung zugeführt werden, kann der Betrieb rechtlich als Vertreiber oder sogar Inverkehrbringer gelten – mit zusätzlichen Pflichten.

Die EU-Batterieverordnung ist kein Zukunftsthema, sondern wirkt bereits jetzt in die Praxis hinein. Wer erst auf den Batteriepass wartet, verpasst die eigentlichen Herausforderungen der Übergangsphase. Entscheidend ist, interne Prozesse frühzeitig anzupassen und Rechtssicherheit zu schaffen.

Eine ausführliche FAQ-Liste sowie eine Checkliste für Betriebe können beim BIV Kfz unter Technik@biv-kfz.de angefordert werden.