05.11.2026

BIV-Kfz spricht sich für steuerliche Änderung bei gebrauchten Ersatzteilen aus

Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) hat im Rahmen einer Konsultation der Europäischen Kommission zum Thema „Mehrwertsteuer und Kreislaufwirtschaft“ Stellung genommen. Darin spricht sich der Verband für den Erhalt der Differenzbesteuerung, steuerliche Erleichterungen bei Reparaturen und gebrauchten Ersatzteilen sowie den Abbau bürokratischer Belastungen aus.

Der BIV-Kfz begrüßt das Ziel der Europäischen Kommision, die Mehrwertsteuerrichtlinie stärker an den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft auszurichten. Wartung, Reparatur und Instandsetzung leisten bereits einen wesentlichen Beitrag zur Ressourcenschonung und zur Verlängerung der Nutzungsdauer von Fahrzeugen. Die geplanten Anpassungen sollten diese Tätigkeiten wirtschaftlich attraktiver machen und die Arbeit der Kfz-Werkstätten unterstützen.

Ein zentrales Anliegen des Bundesinnungsverbands ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der bestehenden Differenzbesteuerung. Diese begünstigt den Wiederverkauf gebrauchter Ersatzteile und fördert deren Wiederverwendung. Der BIV-Kfz regt insbesondere an, die Gesamtdifferenzbesteuerung als vereinfachtes Verfahren beizubehalten und weiterzuentwickeln, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Zusätzliche Aufzeichnungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten sollen vermieden werden.

Darüber hinaus empfiehlt der Verband, steuerliche Erleichterungen für gebrauchte Ersatzteile zu prüfen und Reparatur- sowie Instandsetzungsleistungen in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufzunehmen. Damit soll die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze ermöglicht werden. Hintergrund ist, dass Reparaturen und die Wiederverwendung gebrauchter Teile zur Ressourcenschonung beitragen und wirtschaftlich attraktiv bleiben sollen.

Auch das Ziel, die unnötige Vernichtung brauchbarer Waren zu vermeiden, unterstützt der BIV-Kfz. Allerdings sind nicht alle gebrauchten Fahrzeugteile aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit oder sicherheitsrelevanter Anforderungen für eine Wiederverwendung geeignet. Die ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung solcher Teile darf daher nicht mit der absichtlichen Vernichtung brauchbarer Waren gleichgesetzt werden.

Der BIV-Kfz betont abschließend, dass neue steuerliche Regelungen rechtssicher, wirtschaftlich tragfähig und mit geringem Verwaltungsaufwand umsetzbar sein müssen. Für Kfz-Werkstätten dürfen daraus weder zusätzliche steuerliche Belastungen noch unverhältnismäßige Prüf-, Nachweis- und Dokumentationspflichten entstehen.

Die vollständige Stellungnahme des BIV-Kfz finden Sie »hier«.