27.10.2026

BIV-Kfz und ZDK nehmen Stellung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV-Kfz) und der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) haben gemeinsam zum Referentenentwurf der Fünften Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung Stellung genommen.

Die Verbände begrüßen die vorgesehene Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/706, mit der einheitliche messrechtliche Anforderungen an Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge geschaffen werden sollen. Positiv bewerten sie insbesondere die geplante Regelung zum Austausch von Ladekabeln. Demnach soll unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Kabeltausch keine erneute Eichung des Messanlage erforderlich sein.

Zugleich weisen BIV-Kfz und ZDK darauf hin, dass die nationale Umsetzung nicht zu zusätzlichen bürokratischen oder finanziellen Belastungen für Kfz-Betriebe führen darf. Insbesondere gilt es, zusätzliche Prüf-, Nachweis- und Dokumentationspflichten für Betreiber von Ladeeinrichtungen und Verwender eichpflichtiger Messgeräte zu vermeiden.

Klärungsbedarf sehen die Verbände vor allem beim Umgang mit bestehenden Ladeeinrichtungen. Die vorgesehene Erleichterung beim Ladekabeltausch soll ausschließlich für Messanlagen gelten, die ab dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht werden. BIV-Kfz und ZDK regen daher an, eine Ausweitung auf Bestandsanlagen zu prüfen. Zudem setzen sie sich dafür ein, dass bestehende Ladeeinrichtungen bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Eichfrist ohne Nachrüstung oder Neuzertifizierung weiterbetrieben werden können.

Auch bei der Anzeige und Abrechnung von Ladevorgängen sowie bei den in Kfz-Werkstätten eingesetzten Messgeräten, insbesondere Abgasanalysatoren, dürfen keine zusätzlichen Anforderungen oder Kosten entstehen.

Darüber hinaus sprechen sich die Verbände für bundeseinheitliche Umsetzungshinweise und eine frühzeitige Einbindung des Kfz-Handwerks bei künftigen Änderungen der Mess- und Eichverordnung aus.

Die vollständige gemeinsame Stellungnahme von BIV-Kfz und ZDK finden Sie »hier«.