Bundesinnungsmeister Detlef Peter Grün stellt klar: Für Arbeiten an der Innenraumklimatisierung in Pkw, Transportern oder Nutzfahrzeugen reicht eine personengebundene Sachkundebescheinigung. Ein Unternehmenszertifikat ist dafür nicht erforderlich.
Anders sieht es aus, wenn Betriebe an Transportkälteanlagen arbeiten – etwa an Kühllastkraftwagen, Kühlanhängern oder leichten Kühlfahrzeugen. Dann brauchen sie ein Unternehmenszertifikat, das bei der regional zuständigen Landesbehörde zu beantragen ist. Voraussetzung sind ausreichend sachkundige Beschäftigte mit Zertifikaten der Kategorien A1, A2 oder D sowie die Einhaltung von Dokumentations- und Fortbildungspflichten.
Grüns Leitlinie lautet: „Maßgeblich ist nicht die Häufigkeit der Arbeiten oder die Fahrzeuggröße, sondern die Art der Anlage.“
Auch gelegentliche Arbeiten an Transportkälteanlagen können damit ein Unternehmenszertifikat erforderlich machen.
Wichtig dabei: Die Sachkundebescheinigung qualifiziert technisch für den Umgang mit F-Gasen. Eine handwerksrechtliche Zulassung ersetzt sie nicht.
Betriebe müssen außerdem Fristen, Kontrollen und Nachweise sauber organisieren. Sachkundebescheinigungen müssen sie spätestens bis zum 12. März 2029 erstmals durch eine Auffrischungsschulung erneuern, danach alle sieben Jahre. Ab dem 13. März 2027 greifen für bestimmte Anlagen regelmäßige Dichtheitskontrollen. Aufzeichnungen zu Kältemitteln, Rückgewinnung, Reparaturen und Dichtheitskontrollen müssen Betriebe mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Der größte Handlungsbedarf liegt bei Betrieben, die Transportkühlung anbieten oder künftig anbieten wollen. Sie sollten prüfen, ob sie ein Unternehmenszertifikat benötigen, ob ihre Beschäftigten die passenden Sachkundenachweise haben und ob sie Fristen zuverlässig überwachen und Nachweise lückenlos dokumentieren.
Die Faustregel für Betriebe: Nur Komfortklima? Sachkunde reicht. Transportkälte? Unternehmenszertifikat prüfen.