Die Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung gilt für reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Das E-Kennzeichen reicht als Nachweis für die Einfahrt in eine Umweltzone aus. Auch eine entsprechende andere Kennzeichnung nach § 11 FZV kann diesen Nachweis erbringen, beispielsweise eine blaue Plakette oder ein ausländisches E-Kennzeichen beziehungsweise eine im Ausland zugeteilte Plakette.
Ohne entsprechende Kennzeichnung bleibt die grüne Umweltplakette erforderlich. Wer bei der Zulassung seines Elektrofahrzeugs auf das E-Kennzeichen verzichtet hat, benötigt sie weiterhin. Gleiches gilt für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ohne entsprechende Kennzeichnung.
Die Neuregelung gilt ohne Übergangsfrist. Anerkannte AU-Werkstätten, die Umweltplaketten ausgeben, müssen die geänderten Voraussetzungen berücksichtigen. Ziel der Änderung ist es, den bürokratischen und finanziellen Aufwand für Fahrzeughalter zu reduzieren und die zusätzliche Kennzeichnung zu vermeiden.